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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 31/08 (BFH) |
§§: | StraBEG § 1 Abs. 1 Satz 1, StraBEG § 1 Abs. 7, AO § 370 |
Schlagwörter | Strafbefreiende Erklärung, Steuerverkürzung |
Rechtsfrage: | Wirksamkeit einer strafbefreienden Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz bei Nichtabgabe der Steuererklärung: Ist für die Frage, ob eine Tat i.S. des § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 StraBEG vor dem 18.10.2003 begangen worden ist, darauf abzustellen, ob bereits zu diesem Zeitpunkt Steuern verkürzt worden sind, d.h. die Tat vollendet ist? Tritt eine vollendete Verkürzung einer Veranlagungssteuer bei Nichtabgabe einer Steuererklärung erst dann ein, wenn die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 20.08.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 352/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 39 91 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.05.2011 |
Erledigungs-Az: | VIII R 31/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 26 00 |