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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 36/02 |
§§: | EStG § 4 Abs. 3 Satz 4, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 24 Nr. 2, FGO § 76 Abs. 1 |
Schlagwörter | Betriebsausgabe, Bürgschaft, Schuldübernahme, Anschaffungskosten, Drittaufwand, Verdeckte Einlage |
Rechtsfrage: | Zahlungsverpflichtungen der Kläger aus gegenüber einer aufgelösten GmbH (an der die Klägerin zu 49 v.H. beteiligt war) eingegangenen Bürgschaften nebst angefallener Zinsen und Nebenkosten als (nachträgliche) Betriebsausgaben des Gewerbebetriebs der Klägerin (zu dessen Betriebsvermögen die GmbH-Beteiligung gehörte) oder handelt es sich um auf den Zeitpunkt der GmbH-Auflösung zurückzubeziehende nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung bzw. (hinsichtlich der Verpflichtungen des Klägers) um Drittaufwand? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 25.05.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1421/97 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 76 04 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 31.05.2005 |
Erledigungs-Az: | X R 36/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 33 25 |