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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 14/07
§§: EStG § 12 Nr. 5, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Ausbildung, Erststudium, Sonderausgabe, Erwerbsaufwand
Rechtsfrage: Aufwendungen für ein Erststudium an einer Fachhochschule nach abgeschlossener Berufsausbildung aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ab 1. Januar 2004 nicht mehr als Werbungskosten sondern nur noch als Sonderausgaben abziehbar? Verstößt diese Gesetzesänderung gegen das Rückwirkungsverbot sowie gegen das steuerliche Nettoprinzip und den Gleichheitssatz, wenn die Kosten für ein Zweitstudium oder für eine weitere nicht akademische Berufsausbildung weiterhin vollumfänglich absetzbar sind, während Aufwendungen für ein Erststudium nur begrenzt steuerlich berücksichtigt werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 07.11.2006
Vorinstanz/AZ: 8 K 353/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 21 93
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.06.2009
Erledigungs-Az: VI R 14/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 28 99