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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 34/03 |
§§: | EStG § 42 e, EStG § 42 d, BGB § 242, AO 1977 § 207 Abs. 1 |
Schlagwörter | Anrufungsauskunft, Lohnsteuer, Bindungswirkung, Treu und Glauben |
Rechtsfrage: | Bindungswirkung einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach einer Änderung der ihr zu Grunde liegenden Gesetzeslage. Widerspricht die Nachversteuerung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung nach der ab 1.1.1996 anzuwendenden 1 v.H.-Regelung dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn aufgrund einer vor Jahren erteilten Anrufungsauskunft der private Nutzungsanteil durch Abzug der dienstlich gefahrenen Kilometer von den Gesamtkilometern ermittelt und diese Methode von mehreren Lohnsteuer-Außenprüfungen nicht beanstandet worden ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 08.05.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 1455/00 H (L) |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 1105 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 31 70 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |