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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 23/04
§§: GG Art. 20 Abs. 3, DBA RUS Art. 23, DBA RUS Art. 24, EStG § 2 a Abs. 3
Schlagwörter Verfassungsmäßigkeit, Rückwirkung, Verlust, Ausland, Betriebsstätte, Diskriminierungsverbot
Rechtsfrage: Nichtabzugsfähigkeit von Verlust aus russischer Betriebsstätte: Verstoßen die Aufhebung des § 2 a Abs. 3 Satz 1 EStG gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und das Verlustabzugsverbot nach Art. 23 DBA RUS gegen das Diskriminierungsverbot und gegen Gemeinschaftsrecht, so dass der einer russischen Betriebsstätte zurechenbare Verlust bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einer inländischen GmbH doch zu berücksichtigen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 15.12.2003
Vorinstanz/AZ: 4 K 1604/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 34 91
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.10.2004
Erledigungs-Az: I R 23/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig