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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 2/19 (BFH)
§§: EStG § 10 a Abs. 4, EStG § 91 Abs. 1 Satz 4, AO § 175 Abs. 1 Nr. 1, AO § 171 Abs. 10, AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d, AO § 175 b
Schlagwörter Altersvorsorgezulage, Bindung, Änderung, Elektronische Übermittlung, Grundlagenbescheid, Fehler
Rechtsfrage: Ist das Finanzamt an die Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen inhaltlich auch dann gemäß § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG gebunden, wenn diese Mitteilung objektiv falsch ist? - Stellt § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG eine spezialgesetzliche Änderungsnorm i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d AO dar oder begründet § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG lediglich eine Mitteilungspflicht? -Sind die Erwägungen des Gesetzgebers zu § 175 b AO auf die Vorschrift des § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG übertragbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 05.12.2018
Vorinstanz/AZ: 1 K 326/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 01 24
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.09.2020
Erledigungs-Az: X R 2/19
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 05 34