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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 2/19 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, HGB § 255 Abs. 2
Schlagwörter Abbruch, Herstellungskosten, Erhaltungsaufwand, Vermietung und Verpachtung, Neubau, Sanierung
Rechtsfrage: Steuerliche Behandlung von Aufwendungen zur Sanierung des Entwässerungskanals bei gleichzeitigem Abriss eines Einfamilienhauses und Neubaus hin zu einem Zweifamilienhaus - Sind Aufwendungen für die verpflichtende Erneuerung des durch Wurzeleinwuchs beschädigten Anschlusskanals für Mischwasser vom auf den eigenen Grundstück befindlichen Revisionsschacht bis hin zum sich auf den öffentlichen Grund unter der Straße befindlichen Hauptkanal im Zuge eines Abrisses eines Einfamilienhauses und Neubaus eines zur Vermietung vorgesehenen Zweifamilienhauses als Herstellungskosten des neugebauten Gebäudes oder als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen zu qualifizieren? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 13.09.2018
Vorinstanz/AZ: 14 K 3011/17 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 07 26
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.09.2019
Erledigungs-Az: IX R 2/19
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 01 00