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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 11/12 (BFH)
§§: UStG § 13 c, AO § 191 Abs. 1, InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
Schlagwörter Haftung, Umsatzsteuer, Zessionar, Insolvenz, Vorläufiger Insolvenzverwalter, Haftung nach § 13 c UStG:
Rechtsfrage: 1. Steht im Anwendungsbereich des § 13 c UStG die Vereinnahmung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter der Vereinnahmung durch den Sicherungsnehmer/Abtretungsempfänger gleich? - 2. Erfasst § 13 c UStG unterschiedslos jede Form der Zession, insbesondere auch die Globalzession? - 3. Erfüllt bei der Globalzession der Zessionar den Tatbestand des § 13 c UStG "in eigener Person", wenn im Fall der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in Verbindung mit einer Anordnung des Insolvenzgerichts gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO ohne Offenlegung der Zession nicht der Sicherungsnehmer, sondern der Insolvenzverwalter den Forderungsbetrag auf einem eigenen Insolvenzanderkonto vereinnahmt und an den Abtretungsempfänger als den Absonderungsberechtigten weiterleitet? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 01.08.2011
Vorinstanz/AZ: 9 K 1168/11
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 21 10
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.03.2013
Erledigungs-Az: XI R 11/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 17 70