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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 51/11 (BFH)
§§: AO § 171 Abs. 4, AO § 169 Abs. 2
Schlagwörter Ablaufhemmung, Betriebsprüfung, Unterbrechung, Verjährung, Verwirkung
Rechtsfrage: Wirkt die Ablaufhemmung fort, wenn nach ersten Ermittlungshandlungen über einen Zeitraum von sechs Jahren hinweg keine für den Steuerpflichtigen erkennbare Prüfungshandlung, sondern nur ein Informationsaustausch zwischen mehreren Behörden stattfindet? Führt die jahrelange (vermeintliche) Untätigkeit zur Verwirkung? Wie ist der Begriff der "letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung" in § 171 Abs. 4 Satz 3 AO zu verstehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 20.09.2011
Vorinstanz/AZ: 6 K 6032/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 02 58
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.06.2014
Erledigungs-Az: IV R 51/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 27 02