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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 52/11 (BFH)
§§: EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, VO (EWG) Nr. 1408/71
Schlagwörter Kindergeld, Polen, Gewerbebetrieb, EG, EU, Verfassung
Rechtsfrage: Kindergeldanspruch für selbständig tätige polnische Staatsangehörige bei Gewährung polnischer Familienleistungen: Steht dem nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten - im Inland ein Gewerbe (Fliesenleger, Trockenbau) betreibenden - Kläger für seine beiden - bei seiner Ehefrau in Polen lebenden - Kinder für den Zeitraum Juni 2004 bis August 2006 gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG überhaupt kein Kindergeld zu, weil seine Ehefrau in dieser Zeit polnische Familienleistungen bezogen hat, oder ist ihm Kindergeld unter Abzug der polnischen Familienleistungen zu gewähren? Hätte das FG die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wegen ihrer Gemeinschaftsrechts- und Verfassungswidrigkeit nicht anwenden dürfen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 13.07.2011
Vorinstanz/AZ: 15 K 2319/09 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 05 33
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.12.2013
Erledigungs-Az: III R 52/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 13 26