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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-130/13 (EuGH)
Schlagwörter EG, EU, Verteidigungsrecht, Einspruchsverfahren, Klageverfahren
Rechtsfrage: 1. Eignet sich der unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung für eine unmittelbare Anwendung durch das nationale Gericht? - 2. Falls die erste Frage bejaht wird: a. Ist der unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung so auszulegen, dass er verletzt ist, wenn der Adressat einer beabsichtigten Entscheidung zwar nicht angehört wurde, bevor die Verwaltung eine beschwerende Maßnahme gegen ihn erließ, aber in einem anschließenden verwaltungsrechtlichen (Einspruchs-)Verfahren, das der Erhebung einer Klage beim nationalen Gericht vorausgeht, nachträglich Gelegenheit zur Anhörung erhalten hat? - b. Bestimmen sich die Rechtsfolgen einer Verletzung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung nach dem nationalen Recht? - 3. Falls die Frage 2 b verneint wird: Welche Umstände kann das nationale Gericht bei der Bestimmung der Rechtsfolgen berücksichtigen, und kann es insbesondere berücksichtigen, ob anzunehmen ist, dass das Verfahren ohne die Verletzung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung einen anderen Verlauf genommen hätte?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 171 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 03.07.2014
Erledigungs-Az: Rs C-129/13 und C-130/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 21 46