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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 36/05 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 22, GG Art. 6, AO 1977 § 176 |
Schlagwörter | Schuldzinsen, Rentenversicherung, Werbungskosten, Sonstige Einkünfte, Drittaufwand |
Rechtsfrage: | Können allein vom Ehemann getragene Schuldzinsen für fremdfinanzierte Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung insoweit nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften anerkannt werden, als sie auf die für die Ehefrau abgeschlossene Versicherung entfallen? Liegt nicht abziehbarer Drittaufwand vor oder kann die Rechtsprechung hierzu im vorliegenden Fall einer "Einverdiener-Ehe" wegen Verstoßes gegen Art. 6 GG und aus Vertrauensschutzgründen keine Anwendung finden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 14.09.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 1332/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 23 33 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.06.2008 |
Erledigungs-Az: | X R 36/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 40 70 |