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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 41/13 (BFH) |
§§: | EStG § 17 Abs. 2 |
Schlagwörter | Wertminderung, Anschaffungskosten, Veräußerungsverlust, Bundesverfassungsgericht, wesentliche Beteiligung, Veräußerungsgewinn, Veräußerungsverlust |
Rechtsfrage: | § 17 EStG-Berechnung im Zusammenhang mit dem BVerfG-Beschluss vom 7.7.2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BStBl 2011 II S. 86 = SIS 10 22 39: Ist der Ansatzpunkt der Besteuerung der tatsächlich realisierte Gewinn, wie er sich zum Veräußerungszeitpunkt aufgrund der historischen Anschaffungskosten und des tatsächlichen Veräußerungserlöses ergibt? Oder werden die historischen Anschaffungskosten durch den gemeinen Wert der veräußerten Beteiligung zum Aufteilungsstichtag ersetzt, mit der Folge, das bedingt durch eine zwischenzeitliche Wertminderung im Veräußerungszeitpunkt ein Veräußerungsverlust entsteht (entgegen BMF-Schreiben vom 20.12.2010 BStBl 2011 I S. 16 = SIS 10 40 47, dort C. II. 3.b. und D.)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 22.08.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 3371/11 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 29 67 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.02.2014 |
Erledigungs-Az: | IX R 41/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 13 41 |