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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 78/06 (BFH)
§§: EStG § 32 b Abs. 1 Nr. 1 a, SGB III § 183
Schlagwörter Tarif, Progressionsvorbehalt, Insolvenzgeld, Sozialversicherung
Rechtsfrage: Liegt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei Lohnsersatzleistungen (Insolvenzgeld) vor, wenn im Gegensatz zu pflichtversicherten Arbeitnehmern, bei denen nur das jeweilige "Nettogehalt" (§ 183 SGB III) bei der Steuersatzermittlung angesetzt wird, weil die Sozialversicherungsbeiträge unmittelbar an die jeweiligen Kassen überwiesen werden, bei einem nicht pflichtversicherten Arbeitnehmer der ausgezahlte Bruttobetrag (Nettoentgelt zuzüglich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) aber ungekürzt um die vom Arbeitnehmer an die jeweiligen Kassen überwiesenen Beiträge der Steuerberechnung zugrunde gelegt wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 09.11.2006
Vorinstanz/AZ: 10 K 1997/02
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2007 S. 518
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 05 11
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.03.2009
Erledigungs-Az: VI R 78/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 18 97