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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 31/13 (BFH)
§§: UStG 1999 § 24 Abs. 1, UStG 2005 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Schlagwörter Durchschnittssatz, Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Innenumsatz, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: 1. Handelt es sich um einen nicht steuerbaren Innenumsatz innerhalb des Unternehmens, der nicht zur Bemessungsgrundlage i.S. des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG gehört und deshalb auch keine pauschale Vorsteuer gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG auslöst, wenn der selbständige Betriebsteil des Gartenbaus, der seine Umsätze nach Durchschnittssätzen besteuert, dem anderen selbständigen und regelbesteuerten Betriebsteil eines einheitlichen Unternehmens einen Teil der von ihm gezogenen Jungpflanzen zum Verkauf überlässt? - 2. Rechtfertigt das Vorliegen eines nicht steuerbaren Innenumsatzes - entgegen der Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG - einen Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in Bezug auf die Eingangsleistungen des Gartenbaubetriebes, die auf die an den regelbesteuerten Betriebsteil veräußerten Pflanzen entfallen? - 3. Macht es das Verbot des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen, erforderlich, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden aufzuteilen, wenn ein Unternehmer sowohl einen der Regelbesteuerung unterliegenden gewerblichen Betrieb als auch einen der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb unterhält? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 22.05.2013
Vorinstanz/AZ: 8 K 2094/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 23 61
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.05.2014
Erledigungs-Az: V R 31/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Erledigung der Hauptsache