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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-253/03 (EuGH)
§§: EGV Art. 52, EGV Art. 58, KStG a.F. § 23 Abs. 2, Abs. 3
Schlagwörter Betriebsstättensteuersatz, Körperschaftsteuer, EG, EU, Kapitalgesellschaft, Ausland, Tarif
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV dahin gehend auszulegen, dass es gegen das Recht auf freie Niederlassung verstößt, wenn der von einer ausländischen EU-Kapitalgesellschaft im Jahr 1994 durch eine Zweigniederlassung in Deutschland erzielte Gewinn einer deutschen Körperschaftsteuerbelastung von 42 v.H. (= sog. Betriebsstättensteuersatz) unterliegt, obwohl - der Gewinn nur mit 33,5 v.H. deutscher Körperschaftsteuer belastet worden wäre, wenn eine in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Tochterkapitalgesellschaft der ausländischen EU-Kapitalgesellschaft ihn erzielt und bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 voll an die Muttergesellschaft ausgeschüttet hätte, - der Gewinn zwar zunächst mit deutscher Körperschaftsteuer in Höhe von 45 v.H. belastet worden wäre, wenn die Tochterkapitalgesellschaft ihn bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 thesauriert hätte, sich die Körperschaftsteuerbelastung aber im Fall einer vollständigen Ausschüttung nach dem 30. Juni 1996 nachträglich auf 30 v.H. vermindert hätte? - 2. Muss der Betriebsstättensteuersatz, falls er gegen Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV verstößt, für das Streitjahr auf 30 v.H. herabgesetzt werden, um den Verstoß zu beseitigen?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 01.04.2003
Vorinstanz/AZ: I R 31/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 29 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 23.02.2006
Erledigungs-Az: Rs C-253/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 16 85