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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-22/07 (EuG)
§§: EG Art. 87
Schlagwörter Staatliche Beihilfe, EG, EU, Slowakische Republik, Stahlsektor, Bulgarien, Rumänien, Verkaufspolitik
Rechtsfrage: Ist die Entscheidung der Kommission D/59829 vom 22.11.2006 über die Anwendung der Verkaufsobergrenzen für bestimmte Stahlerzeugnisse auf Bulgarien und Rumänien für nichtig zu erklären?
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2007 Nr. C 56 S. 38
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 14.05.2009
Erledigungs-Az: Rs T-22/07