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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 11/17 (BFH) |
§§: | KStG § 8 a Abs. 2, EStG § 4 h, BGB § 1204, BGB § 1273 |
Schlagwörter | Zinsschranke, Gesellschaftsanteil, Verpfändung |
Rechtsfrage: | Ist eine Verpfändung von Gesellschaftsanteilen als schädlicher Rückgriff i.S. des § 8 a Abs. 2 KStG anzusehen, da es die Vorschrift (nur) zur Voraussetzung macht, dass der Dritte auf einen wesentlich beteiligten Anteilseigner "zurückgreifen kann", und dies bei einer Verpfändung von Gesellschaftsanteilen der Fall ist, da der Pfandgläubiger das Recht hat, sich aus dem Pfande zu befriedigen, was der Verpfänder dulden muss (§§ 1204, 1273 BGB)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 26.01.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 4106/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 05 61 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.09.2019 |
Erledigungs-Az: | I R 11/17 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des Zwischenurteils des FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 07 24 |