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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-816/17 (EuG)
§§: AEUV Art. 107
Schlagwörter EG, EU, Beihilfe, Luxemburg, Amazon, Vorteilsgewährung, Lizenz, Nichtigkeit, Rückforderung
Rechtsfrage: Klage des Großherzogtums Luxemburg gegen die Europäische Kommission: Der Kläger beantragt, - die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; - den Beschluss der Kommission vom 4.10.2017 über die staatliche Beihilfe SA.38944, die Luxemburg Amazon gewährt haben soll, für nichtig zu erklären; - hilfsweise, den Beschluss der Kommission vom 4.10.2017 über die staatliche Beihilfe SA.38944, die Luxemburg Amazon gewährt haben soll, für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird; - der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Luxemburg ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 72 S. 28
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 12.05.2021
Erledigungs-Az: Rs T-816/17 und T-318/18