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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 52/17 (BFH) |
§§: | KStG § 8 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, KStG § 14, UmwStG § 21 Abs. 1 Satz 1, AO § 42 Abs. 1 |
Schlagwörter | Gestaltungsmissbrauch |
Rechtsfrage: | Gestaltungsmissbrauch anlässlich eines Verkaufs von Gesellschaftsanteilen - Anwendung von § 42 AO neben spezieller Missbrauchsvermeidungsvorschrift: 1. Kann von einem Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO ausgegangen werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer speziellen Missbrauchsvermeidungsvorschrift zwar nicht erfüllt werden, die spezielle Vorschrift aber ihrerseits missbraucht wird? - 2. Ist § 8 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KStG als typisierende Missbrauchsregelung zu verstehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 27.06.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 127/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 17 50 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.06.2021 |
Erledigungs-Az: | I R 52/17 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 20 72 |