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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 77/04 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2, EStG § 12 Nr. 1 |
Schlagwörter | Bewirtungskosten, Arbeitnehmer, Berufliche Veranlassung |
Rechtsfrage: | Vom Arbeitgeber wegen Überschreitung des vorgegebenen Kostenrahmens nicht ersetzte Aufwendungen (ca. 11.000 EUR) eines angestellten Pharmaberaters ohne erfolgsabhängiger Entlohnung für die Bewirtung von Kunden (Ärzte und deren Mitarbeiter) u.a. im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen, die wegen der Berufsgebundenheit der Kunden an den Wochentagen vielfach an Wochenenden und Feiertagen stattfanden, ausschließlich beruflich veranlasst und als Werbungskosten abziehbar? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 11.12.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 4048/01 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 521 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 16 03 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.04.2007 |
Erledigungs-Az: | VI R 77/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 27 47 |