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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 18/14 (BFH) |
§§: | EStG § 1 Abs. 3, EStG § 2 Abs. 5 b, EStG § 32 d, EStG § 43 Abs. 5, EStG § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, EStG § 39 Abs. 5 a, DBA-Belgien |
Schlagwörter | Unbeschränkte Steuerpflicht, Einkunftsgrenze, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Zusammenveranlagung, Nachforderung, Lohnsteuerabzug |
Rechtsfrage: | Revision des Klägers: Der in Belgien lebende Kläger begehrt die Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1 a EStG. Müssen Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 2 Abs. 5 b EStG bei der Prüfung der absoluten und relativen Einkunftsgrenze des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG unberücksichtigt bleiben? - Revision des Beklagten: Ist eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs ausschließlich durch Erlass eines Nachforderungsbescheides gemäß § 39 Abs. 5 a EStG vorzunehmen, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG nicht gegeben sind, und/oder unter welchen Voraussetzungen ist daneben auch die Möglichkeit einer Veranlagung gegeben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 22.01.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 2001/13 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2014 S. 766 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 09 98 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.08.2015 |
Erledigungs-Az: | I R 18/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 28 86 |