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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-439/07 (EuGH)
§§: Richtlinie 90/435/EWG Art. 4 Abs. 1, Richtlinie 90/435/EWG Art. 4 Abs. 2, EG Art. 56, EG Art. 43
Schlagwörter Konzern, Gewinnausschüttung, Tochtergesellschaft, Körperschaftsteuerbefreiung, Belgien, Muttergesellschaft, EG, EU, Gemeinschaftsrecht, Dividende, Verlust
Rechtsfrage: 1. Ist die RL 90/435/EWG (Konzernrichtlinie), insbesondere deren Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich dahin auszulegen, dass sie nicht zulässt, dass ein Mitgliedstaat den ausgeschütteten Gewinn freistellt, den eine Gesellschaft dieses Staates von einer Tochtergesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat auf andere Weise als durch eine Liquidation der Tochtergesellschaft bezieht, indem er zunächst den ausgeschütteten Gewinn vollständig in die Bemessungsgrundlage einbezieht, um ihn dann in Höhe von 95 % von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, diesen Abzug aber auf den Gewinn des Besteuerungszeitraums beschränkt, in dem die Gewinnausschüttung erfolgte (nach Abzug bestimmter gesetzlich aufgezählter Teilbeträge), da eine solche Beschränkung des Abzugs von Gewinnausschüttungen zur Folge hat, dass die Muttergesellschaft für diese Gewinnausschüttung in einem späteren Besteuerungszeitraum besteuert wird, in dem sie keinen oder keinen ausreichenden zu besteuernden Gewinn in dem Besteuerungszeitraum erzielt hat, in dem sie die Gewinnausschüttungen bezogen hat, zumindest aber, dass die im Besteuerungszeitraum erwirtschafteten Verluste durch Gewinnausschüttungen ausgeglichen werden, die aufgrund von Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der genannten Richtlinie in Höhe von 95 % unbesteuert bleiben müssen und dass diese Verluste daher in Höhe der durch die Muttergesellschaft bezogenen Gewinnausschüttungen nicht mehr auf einen späteren Besteuerungszeitraum übertragbar sind? - 2. Falls die RL 90/435/EWG dahin auszulegen ist, dass die belgische Regelung mit Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie in Bezug auf Gewinnausschüttungen unvereinbar ist, die eine belgische Muttergesellschaft von einer in der EU ansässigen Tochtergesellschaft bezogen hat, steht dann diese Bestimmung der Richtlinie auch der Anwendung der belgischen Vorschrift auf Gewinnausschüttungen entgegen, die eine belgische Muttergesellschaft von einer belgischen Tochtergesellschaft bezogen hat, wenn der belgische Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie in belgisches Recht beschlossen hat, rein innerstaatliche Sachverhalte genauso zu behandeln wie durch die Richtlinie geregelte Sachverhalte und das belgische Recht daher auch für rein innerstaatliche Sachverhalte an die Richtlinie angepasst hat? - 3. Falls die RL 90/435/EWG dahin auszulegen ist, dass die belgische Regelung mit Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie in Bezug auf Gewinnausschüttungen unvereinbar ist, die eine belgische Muttergesellschaft von einer in der EU ansässigen Tochtergesellschaft bezogen hat, und wenn man das Urteil des EuGH vom 17.7.1997, Leur-Bloem (Rs. C-281/95), auf Gewinnausschüttungen einer in Belgien ansässigen Tochtergesellschaft erstreckt, ist es dann mit Art. 56 Abs. 1 EG unvereinbar, dass Belgien die fragliche Regelung weiterhin unverändert auf die von einer in einem Drittstaat ansässigen Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden anwendet, weil diese Dividenden dann ungünstiger behandelt werden als inländische Dividenden und EU-Dividenden? - 4. Steht Art. 43 EG einer gesetzlichen Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, wonach die Veranlagung zur Körperschaftsteuer die Befreiung von Gewinnausschüttungen, die eine Gesellschaft in einem Besteuerungszeitraum von ihrer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft bezogen hat, im erstgenannten Mitgliedstaat auf die Höhe des Gewinns in dem Besteuerungszeitraum beschränkt wird, in dem die Gewinnausschüttung erfolgte (nach Abzug bestimmter gesetzlich aufgezählter Teilbeträge), während eine vollständige Befreiung der Gewinnausschüttung möglich wäre, wenn diese Gesellschaft eine feste Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat errichtet hätte?
Vorinstanz: Hof van Beroep te Brussel
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2007 Nr. C 315 S. 25
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 04.06.2009
Erledigungs-Az: Rs C-439/07 und C-499/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 26 01