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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 103/01
§§: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Arbeitszimmer, Erziehungsurlaub, Vorweggenommene Werbungskosten, Fortbildung
Rechtsfrage: Sind Aufwendungen für ein vorgehaltenes Arbeitszimmer während des Erziehungsurlaubs einer Personalreferentin ohne eigenem Arbeitsplatz als vorweggenommene Werbungskosten oder Weiterbildungskosten in einem nicht ausgeübten Beruf abziehbar, obwohl während dieser Zeit keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt wurden und das Arbeitszimmer somit nicht beruflich genutzt worden ist? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 21.02.2001
Vorinstanz/AZ: 9 K 505/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 80 61
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.08.2004
Erledigungs-Az: VI R 103/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 04 12