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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 47/97 |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 3 Nr. 12, LStDV § 1 Abs. 1 |
Schlagwörter | Allgemeiner Studentenausschuß, Geschäftsführung, Arbeitnehmer |
Rechtsfrage: | Sind die im Allgemeinen Studentenausschuß -ASTA- als Organ der Studentenschaft tätigen Personen (Vorsitzender, Stellvertreter, Referenten) wegen der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Studentenparlament als Arbeitnehmer anzusehen oder handelt sich bei den von ihnen empfangenen Zahlungen um steuerfreie Aufwandsentschädigungen, weil die Vergütungen nicht auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses oder eines besonderen öffentlich-rechtlichen Pflichtverhältnisses geleistet werden? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 14.03.1997 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 2374/95 L |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1997 S. 746 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.01.1998 |
Erledigungs-Az: | VI R 47/97 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet - ohne Begründung |