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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 17/07
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 3, AO § 42
Schlagwörter Zinsen, Schuldzinsen, Darlehen, Angehörige, Gestaltungsmissbrauch, Einkünfteerzielungsabsicht, Einkünfteumqualifizierung
Rechtsfrage: Schuldzinsenabzug bei wechselseitiger Darlehensgewährung: Stellt bei einer Grundstücksübertragung von Eltern auf ihre beiden Töchter (Klägerinnen) die kreuzweise Übernahme von grundstücksbezogenen Darlehensverbindlichkeiten des Vaters durch die Töchter einen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO dar (Steuerminderung durch Abzug der Zinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Sonderwerbungskosten einerseits und Versteuerung der Zinsen als Kapitaleinkünfte unter Ausnutzung der Sparerfreibeträge des § 20 Abs. 4 EStG andererseits)? Umqualifizierung der Guthabenzinsen als Sondereinnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 20 Abs. 3 EStG? Keine Umgehung der bei gleich hohen Schuldzinsen und Guthabenzinsen an sich fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht durch Zuordnung der Ausgaben und Einnahmen zu verschiedenen Einkunftsarten (§ 21 bzw. § 20 EStG)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 22.02.2007
Vorinstanz/AZ: 10 K 1875/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 18 18
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.08.2007
Erledigungs-Az: IX R 17/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 08 57