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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 1/14 (BFH) |
§§: | AO § 129, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 10 Abs. 3 |
Schlagwörter | Offenbare Unrichtigkeit, Fehlerberichtigung, Rentenversicherung, Steuererklärung |
Rechtsfrage: | Ablehnung eines Antrags auf Änderung von Einkommensteuerbescheiden für 2006 bis 2008: Besteht die Möglichkeit, Einkommensteuerbescheide wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO zu berichtigen, wenn die Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in den Steuererklärungen (Zeilen 72, 74 statt Zeile 64) falsch eingetragen wurden und das FA diesen Fehler (Berücksichtigung als beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen) übernommen hat? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 10.04.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 3301/11 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 10 01 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.10.2016 |
Erledigungs-Az: | X R 1/14 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 01 66 |