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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 76/16 (BFH)
§§: KStG § 8 c Abs. 1, GewStG § 10 a Satz 10, BewG § 11 Abs. 2 Satz 2
Schlagwörter Körperschaftsteuer, Verlustabzug, Beschränkung, Beteiligungserwerb, Stille Reserven, Wertermittlung, Wahlrecht
Rechtsfrage: 1. Sind stille Reserven i.S. des § 8 c Abs. 1 Satz 6 KStG i.d.F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 vorrangig unter Berücksichtigung eines Kaufpreises zu ermitteln oder hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, die stillen Reserven stattdessen anhand einer Unternehmensbewertung zu ermitteln? - 2. Das Verfahren I R 76/16 wurde durch Beschluss vom 23.8.2017 bis zur Wirksamkeit einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung des § 8c KStG (längstens bis zum 31.12.2018) ausgesetzt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 31.08.2016
Vorinstanz/AZ: 10 K 85/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 26 54
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.08.2017
Erledigungs-Az: I R 76/16 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung / Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 23.8.2017) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.