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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 3/09 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 2 Abs. 2, EStG § 9 Abs. 1 |
Schlagwörter | Kapitalvermögen, Zinsen, Einkünfteerzielungsabsicht, Bürgschaft, Totalüberschuss |
Rechtsfrage: | Verzugszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen: Sind die in einem erfolgreichen Prozess auf Rückerlangung einer Bürgschaftssumme erhaltenen Verzugszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen oder fehlt es wegen der Berücksichtigung der in der Vergangenheit angefallenen Refinanzierungskosten aus der Bürgschaftsinanspruchnahme und der mit dem Prozess verbundenen Kosten an einer Einkünfteerzielungsabsicht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 24.10.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 3619/05 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 17 24 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.05.2011 |
Erledigungs-Az: | VIII R 3/09 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 04 58 |