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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 41/11 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 |
Schlagwörter | Abfärbetheorie, Geringfügigkeit, Abgrenzung, Freiberufliche Einkünfte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Gewerbesteuerpflicht |
Rechtsfrage: | 1. Tritt bei einer im Bereich des Webdesigns in der Hauptsache freiberuflich tätigen Werbeagentur die Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ein, wenn der Anteil der von ihr erzielten Provisionseinnahmen aus der Vermittlung von Druckaufträgen zu einem gewerblichen Anteil in Höhe von 4,18% bzw. 4,91% der Gesamtumsätze führt? - 2. Kann die gewerbesteuerrechtliche Freibetragsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG als Orientierung für die Bildung einer Geringfügigkeitsgrenze zur Abgrenzung von freiberuflichen und gewerblichen Einkünften dienen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 14.09.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 447/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 38 39 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.08.2014 |
Erledigungs-Az: | VIII R 41/11 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 03 11 |