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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 39/19 (BFH)
§§: AO § 367, AO § 367 Abs. 2 a, AO § 171 Abs. 3 a, FGO § 138
Schlagwörter Einspruchsentscheidung, Teileinspruchsentscheidung, Bestandskraft, Festsetzungsverjährung, Hauptsacheerledigung
Rechtsfrage: Bestandskraft von Steuerbescheiden nach Erledigungserklärungen in einem Klageverfahren: Tritt durch die Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten in einem Klageverfahren gegen die auszulegende Einspruchsentscheidung auch Unanfechtbarkeit hinsichtlich eines im Einspruchsverfahren vorgetragenen, jedoch übersehenen und daher in der Einspruchsentscheidung nicht aufgeführten Streitpunktes ein oder ist diese Einspruchsentscheidung als Teileinspruchsentscheidung auszulegen, bei der hinsichtlich des nicht aufgeführten Streitpunktes keine Bestandskraft eingetreten ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 31.10.2019
Vorinstanz/AZ: 15 K 1814/16 U
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 20 71
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.03.2022
Erledigungs-Az: XI R 39/19
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 12 52