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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 31/11 (BFH) |
§§: | EStG § 32 d Abs. 1, EStG § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1, EStG § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, AO § 15, FGO § 76, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Schlagwörter | Tarif, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Kapitalerträge, Darlehenszinsen, Anteilseigner, Nahestehende Person |
Rechtsfrage: | 1. Handelt es sich bei der darlehensgebenden Mutter bzw. Großmutter der jeweils mit mehr als 10 % an einer GmbH beteiligten Anteilseigner um eine nahestehende Person i.S. des § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG, und unterliegen die Zinserträge aus dem mit der GmbH bereits vor Einführung des § 32 d EStG begründeten Darlehensverhältnis aufgrund der Regelung des § 32 d Abs. 2 Nr. 1 EStG aus diesem Grund nicht dem gesonderten Steuertarif gemäß § 32 d Abs. 1 EStG? - 2. Nach welchen Kriterien ist der Begriff der nahestehenden Person i.S. des § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG zu bestimmen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 06.07.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 322/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 31 57 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.05.2014 |
Erledigungs-Az: | VIII R 31/11 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 21 84 |