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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 60/02 |
§§: | VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 141, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 204, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 234, VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 718, VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 558 |
Schlagwörter | Vorübergehende Verwendung, Zweckwidrige Verwendung, Beförderung, Kabotageverbot |
Rechtsfrage: | Wurde die Zugmaschine 1, mit der ein in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft beladener Auflieger 1 nach Deutschland verbracht und hier der mit einem Auflieger 2 aus einem Drittland eingereisten Zugmaschine 2 übergeben wurde, die den Auflieger 1 ins Drittland beförderte, dadurch zweckwidrig verwendet, dass sie den Auflieger 2 in Deutschland übernommen und in ein anderes Gebiet der Gemeinschaft verbracht hat? (Kabotageverbot?) - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
Vorinstanz/Datum: | 25.09.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 3 (1) K 119/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 10 64 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.06.2005 |
Erledigungs-Az: | VII R 60/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |