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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 21/04 |
§§: | FGO § 56 Abs. 3, FGO § 47 Abs. 1, AO 1977 § 125 Abs. 1, AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Wiedereinsetzung, Höhere Gewalt, Rechtsirrtum, Nichtigkeit, Folgebescheid, Grundlagenbescheid, Änderung |
Rechtsfrage: | 1. Wiedereinsetzung für versäumte Klagefrist: Liegt ein Fall höherer Gewalt vor, wenn der Kläger aufgrund eines entschuldbaren Rechtsirrtums (hier: Klagebefugnis bei einer Ausgliederung durch Neugründung - vgl. BFH-Urteil I R 99/00, BStBl II 2003, 835--) gehindert war, die Klage innerhalb der Jahresfrist des § 56 Abs. 3 FGO einzulegen, und er auch erst nach Ablauf dieser Frist vom FG darauf hingewiesen wurde? - 2. Leidet ein Folgebescheid an einem zur Nichtigkeit führenden schwerwiegenden und offenkundigen Fehler, wenn hierzu zwei konkurrierende Grundlagenbescheide existieren? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 31.03.2004 |
Vorinstanz/AZ: | I 290/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 33 97 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.09.2006 |
Erledigungs-Az: | X R 21/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 03 41 |