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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 22/10 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 a
Schlagwörter Schuldzinsen, Finanzierung, Wirtschaftlicher Zusammenhang, Darlehen, Einkünfte
Rechtsfrage: Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten - Finanzierungszusammenhang zwischen Darlehen und Einkunftsquelle: Können Darlehenszinsen nur dann bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus einer Kommanditbeteiligung als Sonderwerbungskosten abgezogen werden, wenn ein Finanzierungszusammenhang zwischen der Darlehensaufnahme und dem Erwerb der Beteiligung besteht, was anhand der tatsächlichen Verwendung der aufgenommenen Gelder zu beurteilen ist? - Fehlt der für den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten erforderliche Finanzierungszusammenhang zwischen Darlehen und Einkünften, wenn der Stpfl. die durch den Erwerb der Einkunftsquelle bedingte Überziehung des Girokontos zunächst durch Eigenmittel zurückführt und einen erst hiernach entstehenden neuen Schuldsaldo durch die Aufnahme eines Darlehens ausgleicht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 13.04.2010
Vorinstanz/AZ: 13 K 2442/07 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 29 91
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.05.2011
Erledigungs-Az: IX R 22/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 38 78