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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 37/07 (BFH) |
§§: | MinöStG § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, MinöStV § 47 Abs. 1 Satz 1, AO § 47, AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, AO § 171 Abs. 3, AO § 89, BGB § 242 |
Schlagwörter | Mineralölsteuer, Erstattung, Antrag, Treu und Glauben, Festsetzungsfrist, Festsetzungsverjährung, Wiedereinsetzung |
Rechtsfrage: | Ablehnung der Vergütung von Mineralölsteuer nach Ablauf der Festsetzungsfrist wegen nicht rechtzeitiger Vorlage des vorgeschriebenen Vordrucks: Hätte die Finanzbehörde nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und der aus § 89 AO a.F. folgenden Hinweispflicht nach Eingang von drei Anträgen und Bearbeitung von zwei Anträgen rechtzeitig (vor Ablauf der Festsetzungsfrist) darauf hinweisen müssen, dass zur Bearbeitung des dritten Antrags vorgeschriebene Unterlagen nachzureichen sind? Hätte für den formell wirksamen, aber nach Ablauf der Festsetzungsfrist gestellten Antrag auf Vergütung Wiedereinsetzung gewährt werden müssen, mit der Folge, dass der Antrag als vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt gilt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 31.10.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 3170/06 VM |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 16 23 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.07.2008 |
Erledigungs-Az: | VII R 37/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 41 66 |