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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 23/05 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 12 Nr. 1 |
Schlagwörter | Doppelte Haushaltsführung, Wohnung, Notwendigkeit, Angemessenheit |
Rechtsfrage: | Konkretisierung des Begriffs der "notwendigen" Aufwendungen für die Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung: Ist bei der Prüfung der Angemessenheit der Wohnung am Beschäftigungsort von einer Wohnungsgröße bis zu 60 qm auszugehen und ist ein beruflich genutzter Arbeitsraum zusätzlich als angemessen mit einzubeziehen, auch wenn für diesen Raum die steuerrechtliche Anerkennung als Arbeitszimmers nicht gegeben ist? In welchem Konkurrenzverhältnis stehen § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b EStG und § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG zueinander? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 29.12.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 4428/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 43 80 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.08.2007 |
Erledigungs-Az: | VI R 23/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 29 05 |