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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 11/03
§§: EStG § 18 Abs. 3, EStG § 16, EStG § 34, AO 1977 § 42
Schlagwörter Anteil, Veräußerung, Sozius, Aufnahme, Tarifbegünstigung, Zwei-Stufen-Modell, Gestaltungsmissbrauch
Rechtsfrage: 1. Führt die Veräußerung eines Teils eines Anteils an einer Rechtsanwaltssozietät (im Jahr 1997) -entgegen der BFH-Rechtsprechung- nicht zu einem nach §§ 18 Abs. 3, 16, 34 EStG steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn, weil die Begünstigung der Teilanteilsveräußerung nicht dem Zweck der Steuervergünstigung (Milderung der Progression bei zusammengeballter Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven) entspricht und der Gesetzgeber darüber hinaus die Veräußerung von Teilen eines Mitunternehmeranteils durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz ab dem 1.1.2002 aus Gründen der Besteuerungsgleichheit von den §§ 16, 34 EStG ausgeschlossen hat? - 2. In welchen Grenzen vollziehen sich die Gestaltungsmöglichkeiten des sog. Zwei-Stufen-Modells (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189 S. 465, BStBl II 2000 S. 123) zur Erlangung einer Steuervergünstigung bei Aufnahme eines Sozius in ein bisheriges Einzelunternehmen? Wann ist von einem Gestaltungsmissbrauch auszugehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 19.12.2002
Vorinstanz/AZ: 1 K 1213/01 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 20 62
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.09.2004
Erledigungs-Az: IV R 11/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 39 56