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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvR 1868/12 (BVerfG) |
§§: | EStG 1997 i.d.F. vom 20.12.2001 § 4 Abs. 4 a, EStG 1997 i.d.F. vom 20.12.2001 § 52 Abs. 11 Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3 |
Schlagwörter | Schuldzinsen, Betriebsausgabe, Rückwirkung, Unterentnahme, Stichtag |
Rechtsfrage: | Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4 a EStG im Veranlagungszeitraum (Erhebungszeitraum) 2001 - keine Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Jahren vor 1999 - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 - Verfassungsbeschwerde |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 09.05.2012 |
Vorinstanz/AZ: | X R 30/06 |
Vorinstanz/Fundstelle: | BStBl 2012 II S. 667 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 19 46 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 07.04.2015 |
Erledigungs-Az: | 2 BvR 1868/12 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |