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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-280/04 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. c, Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 26 a Teil A Buchst. e
Schlagwörter Leasing-Unternehmen, Gebrauchtfahrzeug, Vorsteuerabzug, Wiederverkäufer, EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Gebrauchtgegenstand
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 13 Teil B Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG i.V.m. Art. 2 Nr. 1 und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen es einem Mitgliedstaat verwehren, mit seinem Mehrwertsteuergesetz eine Rechtslage aufrechtzuerhalten, wonach ein Steuerpflichtiger, der Investitionsgüter in erheblichem Umfang seinem Unternehmensvermögen zugeführt hat, im Gegensatz zu Gebrauchtwagenhändlern und anderen Gewerbetreibenden, die Gebrauchtfahrzeuge verkaufen, verpflichtet ist, auf den Verkauf dieser Investitionsgüter Mehrwertsteuer zu entrichten, auch wenn der Gegenstand bei steuerpflichtigen Personen gekauft worden ist, die keine Steuer auf den Preis der Gegenstände angemeldet haben, so dass der Erwerb des Gegenstands vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war? - 2. Ist Art. 26 a Teil A Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass der Begriff "steuerpflichtiger Wiederverkäufer" nur Personen erfasst, deren Haupterwerb im Ankauf und Verkauf von Gebrauchtgegenständen besteht, wenn der einzige oder hauptsächliche Zweck des Erwerbs dieser Gegenstände die Erzielung eines Gewinns beim Wiederverkauf ist, oder erfasst dieser Begriff auch Personen, die diese Gegenstände normalerweise nach dem Ende der Vermietung verkaufen, wobei dieser Verkauf unter den oben beschriebenen Umständen ein untergeordneter Bestandteil ihrer gesamten wirtschaftlichen Leasingtätigkeit ist?
Vorinstanz: Vestre Landsret
Vorinstanz/Datum: 25.06.2004
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2004 Nr. C 228 S. 25
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.12.2005
Erledigungs-Az: Rs C-280/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 06 80