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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 52/02 |
§§: | EStG 1996 § 17 Abs. 2 Satz 4, EStG 1997 F: 1999-03-24§ 17 Abs. 2 Satz 4, EStG § 52 Abs. 34 a, EStG § 17 Abs. 1 |
Schlagwörter | Veräußerungsverlust, Wesentliche Beteiligung, Auflösung |
Rechtsfrage: | Veräußerungsverlust infolge der konkursbedingten Auflösung einer GmbH im Jahr 1996, wenn der Gesellschafter erst seit einem Hinzuerwerb von Anteilen im Jahr 1995 mit mehr als 25 % und damit wesentlich beteiligt war: Auswirkungen des vom Gesetzgeber ab 1996 neu eingeführten § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG sowie dessen rückwirkend anzuwendender Neufassung durch das StEntlG 1999/2000/2002? Können nach dem Überschreiten der Wesentlichkeitsschwelle im Jahr 1995 erfolgte Finanzierungsmaßnahmen des Gesellschafters (Finanzplandarlehen, in Anspruch genommene Bürgschaften) bei der Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Veräußerungsverlusts voll als nachträgliche Anschaffungskosten angesetzt werden oder ist nur der auf die 1995 hinzuerworbenen Anteile entfallende Teil berücksichtigungsfähig, wenn § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG einen Abzug des auf die vor 1995 erworbenen Altanteile entfallenden Veräußerungsverlusts verbietet? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 16.04.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 7416/98 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 96 92 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.04.2004 |
Erledigungs-Az: | VIII R 52/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 22 04 |