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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 91/03
§§: EStG § 20 Abs. 4, EStG § 52 Abs. 37
Schlagwörter Sparerfreibetrag, Kapitaleinkünfte, Verfassung, Rückwirkung, Vertrauensschutz
Rechtsfrage: Halbierung des Sparer-Freibetrags ab dem Veranlagungszeitraum 2000: Haben die Kläger aus Vertrauensschutzgründen Anspruch auf Anwendung des zuvor gültigen Sparerfreibetrags von 6.000 bzw. 12.000 DM bei Ehegatten, wenn sie 1995 einen abgezinsten, nicht kündbaren Sparbrief mit einer Laufzeit von fünf Jahren erworben haben und sich im Vertrauen auf die damalige Rechtslage nicht für eine jährliche, sondern eine vollständige Auszahlung der Zinsen am Ende der Laufzeit im Jahr 2000 entschieden haben und die Zinsen ohne die Halbierung des Freibetrags im Jahr 2000 nicht zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften geführt hätten? Unzulässiges Unterbleiben einer Übergangsregelung, unzulässige (echte) Rückwirkung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 12.09.2003
Vorinstanz/AZ: II 411/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 08 79
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.06.2004
Erledigungs-Az: VIII R 91/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig