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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-223/17 P (EuGH)
Schlagwörter EG, EU, Zoll, autonome Zollaussetzung, Beweis, Verzögerung, Zollkontingent
Rechtsfrage: Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil vom 16.2.2017 Rs T-191/14: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-191/14, Lubrizol France/Rat der Europäischen Union, aufzuheben, soweit es sich auf die zwei Klagegründe in der Klage der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht bezieht; - diese beiden Klagegründe für begründet zu erklären; - die Befugnis des Gerichtshofs, selbst über die beiden fraglichen Klagegründe zu entscheiden, auszuüben und rechtskräftig zu urteilen; - hilfsweise, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die beiden Klagegründe der Rechtsmittelführerin betreffend Rechts- und Verfahrensverstöße entscheiden kann; und - dem Rat und etwaigen Streithelfern die Kosten und Aufwendungen der Rechtsmittelführerin für dieses Verfahren sowie die Kosten und Aufwendungen für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 16.02.2017
Vorinstanz/AZ: Rs T-191/14
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 221 S. 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.06.2018
Erledigungs-Az: Rs C-223/17 P
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 13 83