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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 5/09 (BFH)
§§: EStG § 62 Abs. 1, EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 65 Abs. 2, VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 14 Nr. 1 a, VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 2 Abs. 1
Schlagwörter Kindergeld, Polen, Sozialversicherung, Arbeitnehmer
Rechtsfrage: Kindergeld für in Deutschland als entsandter Arbeitnehmer einer polnischen Firma tätigen polnischen Staatsangehörigen, der in Polen sozialversichert ist und dessen Ehefrau in Polen ein geringes Kindergeld bezieht? Unterliegt der Kläger gemäß Art. 14 Nr. 1 a VO(EWG) 1408/71 den Rechtsvorschriften Polens, obwohl er nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde? Besteht trotz § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ein Kindergeldanspruch im Beschäftigungsland, da bei ganz geringfügigen ausländischen Kindergeldleistungen die funktionelle Vergleichbarkeit entfällt? Analoge Anwendung des § 65 Abs. 2 EStG auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 22.12.2008
Vorinstanz/AZ: 10 K 404/08 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 08 31
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.03.2013
Erledigungs-Az: III R 5/09 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Vorlage an EuGH durch BFH-Beschluss vom 21.10.2010 - III R 5/09 - Erledigung der Hauptsache
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 14 04