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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 50/10 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a |
Schlagwörter | Kindergeld, Ausbildung, Unterbrechung, Berufsausbildung |
Rechtsfrage: | Unterbrechung der Berufsausbildung: Kein Kindergeld für ein Kind, das während seiner Berufsausbildung zeitweise wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat inhaftiert ist? Kommt es darauf an, ob das Kind mit der Begehung der Straftat willentlich eine Ursache für die Ausbildungsunterbrechung gesetzt hat bzw. diese billigend in Kauf genommen hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 06.07.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 10288/08 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2011 S. 152 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 30 23 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.01.2013 |
Erledigungs-Az: | XI R 50/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 14 55 |