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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 17/13 (BFH) |
§§: | EStG § 15 b, EStG § 52 Abs. 33 a |
Schlagwörter | Steuerstundungsmodell, Modellhafte Gestaltung, Beitritt, Investition |
Rechtsfrage: | Lag im Streitfall ein vorgefertigtes Konzept vor, so dass die Klägerin als Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15 b EStG anzusehen ist? Ist § 15 b EStG bei einer vor dem 11.11.2005 gegründeten GbR anwendbar, wenn kein Außenvertrieb der Gesellschaftsanteile stattgefunden hat und erste Investitionen der Gesellschaft erst nach dem 10.11.2005 erfolgt sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 12.02.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2171/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 21 05 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.09.2016 |
Erledigungs-Az: | IV R 17/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 21 88 |