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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 91/02
§§: EStG § 4 Abs. 4, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Schlagwörter Verdeckte Gewinnausschüttung, Diebstahl, Fahrlässigkeit, Gesellschaftergeschäftsführer, Betriebsausgabe, Geld
Rechtsfrage: Betriebsausgaben aufgrund eines behaupteten betrieblich bedingten Gelddiebstahls: Handelt es sich bei einem Diebstahl von in einem betrieblichen Pkw deponierten Bargeld um eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe, da von einer groben Fahrlässigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auszugehen ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 28.05.2002
Vorinstanz/AZ: 6 K 7119/99 K
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 21 32
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.09.2003
Erledigungs-Az: I R 91, 92/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 04 66