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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 37/01
§§: FGO § 138, AO 1977 § 165 Abs. 1, EStG § 53
Schlagwörter Hauptsacheerledigung, Zustimmung, Vorläufigkeit, Kinderfreibetrag
Rechtsfrage: Ist eine einseitige Erledigungserklärung der Hauptsache nach Erlass des Änderungsbescheides zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes (§ 53 EStG) unwirksam, wenn durch die Vorläufigkeit des Erstbescheides zu dieser Frage die Klage von Anfang an wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist, so dass der Änderungsbescheid nicht ursächlich für die Erledigung des Rechtsstreits sein kann? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 25.01.2001
Vorinstanz/AZ: 11 K 1547/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 68 49
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.02.2005
Erledigungs-Az: VI R 37/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 32 30