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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 103/99 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2c |
Schlagwörter | Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Berufsausbildung, Beginn |
Rechtsfrage: | Beginnt eine Berufsausbildung bereits mit der Bewerbung um einen Studienplatz (Maschinenbaustudium ab WS 98/99 nach Abschluß einer Lehre im Februar 1998) oder erst mit dem tatsächlichen Semesterbeginn? Sind die bis dahin erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes aus der Vollzeit-Berufstätigkeit in die Berechnung des Grenzbetrags einzubeziehen? Zum Tatbestandsmerkmal "eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen zu können". - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 11.05.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 16 K 5546/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 00 01 18 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.01.2000 |
Erledigungs-Az: | VI R 103/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Verfahren eingestellt nachdem Revision zuückgenommen wurde |