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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 74/13 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4, KStG § 8 Abs. 1 |
Schlagwörter | Betriebsausgabe, Nicht abziehbare Betriebsausgabe |
Rechtsfrage: | Fallen Aufwendungen der Klägerin für die Durchführung von Golfturnieren - als "für ähnliche Zwecke" - unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG? Kann die Klägerin, eine Brauerei, die (Rück-)Ausnahme des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG für sich beanspruchen, da mit der Zusage der finanziellen Unterstützung die Veranstalter der Golfturniere sich für einen gewissen Zeitraum verpflichtet haben, ausschließlich Getränke der Klägerin auszuschenken und somit im Rahmen eines Leistungsaustauschs ein "Lieferrecht erkauft" wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 19.09.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 38/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 01 87 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.10.2015 |
Erledigungs-Az: | I R 74/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 03 05 |