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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-91/12 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst b und c
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c RL 2006/112/EG so auszulegen, dass die dort aufgeführten Befreiungen von der Mehrwertsteuerpflicht Leistungen erfassen, die, wie im vorliegenden Rechtsstreit, a) ästhetische Operationen, b) ästhetische Behandlungen darstellen? - 2. Ist die Beurteilung davon abhängig, ob die Operation oder Behandlung zu dem Zweck durchgeführt wird, Krankheiten, körperlichen Mängeln oder Verletzungen vorzubeugen oder diese zu behandeln? - 3. Ist, wenn dem Zweck Bedeutung beizumessen ist, die Vorstellung des Patienten vom Zweck der Behandlung zu berücksichtigen? - 4. Ist es für die Beurteilung von Bedeutung, ob die Maßnahmen von Personen durchgeführt wird, die zur Ausübung eines Heilberufs zugelassen sind, oder ob es solche Personen sind, die zum Zweck der Maßnahme Stellung nehmen?
Vorinstanz: Högsta förvaltningsdomstolen (Schweden)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 118 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.03.2013
Erledigungs-Az: Rs C-91/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 11 68