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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 12/18 (BFH)
§§: GrEStG § 1 Abs. 2 a Satz 1, GrEStG § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, GrEStG § 8 Abs. 2 Satz 2, BewG § 138 Abs. 3
Schlagwörter Grunderwerbsteuer, Vorgefasster Plan, Bemessungsgrundlage, Lebensmittelladen, Einheitliches Vertragswerk
Rechtsfrage: Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für einen Lebensmittelladen bei "vorgefasstem Plan" im Zusammenhang mit einem kompletten Gesellschaftertausch: Beruht die Änderung des Gesellschafterbestands auf einem "vorgefassten Plan" zur Bebauung des Grundstücks, was die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG a.F. zur Folge hat (tatsächliche Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes), oder ist die Grunderwerbsteuer für den fiktiven Grundstücksübergang i.S.v. § 1 Abs. 2 a GrEStG mit dem Wert entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG a.F. i.V.m. § 138 Abs. 3 BewG a.F. zum Stichtag des Gesellschafterwechsels zu bemessen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 21.09.2017
Vorinstanz/AZ: 4 K 1834/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 03 87
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.09.2020
Erledigungs-Az: II R 12/18
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 07 31