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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 18/13 (BFH)
§§: AO § 237, AO § 239
Schlagwörter Aussetzungszinsen, Festsetzungsfrist, Grundlagenbescheid, Folgebescheid
Rechtsfrage: Beginn der Festsetzungsfrist für Aussetzungszinsen bei Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Folgebescheids zeitlich vor AdV des Grundlagenbescheids - Auslegung des § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO: - Revision FA: Streitige von der Vorinstanz angewandte Methode der Berechnung von Aussetzungszinsen, rechtswidrige Anrechnung von Zinsen nach § 233 a AO auf die nach § 237 AO festzusetzenden Aussetzungszinsen und unrichtige Anwendung der Rundungsregel des § 239 Abs. 2 Satz 1 AO? - Revision Kläger: Bindungswirkung im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheiden und Festsetzungsfrist für Folgebescheide betreffende Aussetzungszinsen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 03.04.2013
Vorinstanz/AZ: 4 K 4751/12 AO
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2013 S. 1004
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 16 16
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.11.2014
Erledigungs-Az: X R 18/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet (Revision Steuerpflichtiger)/Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils (Revision Verwaltung)
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 10 61