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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 42/05
§§: AO 1977 § 130 Abs. 2 Nr. 4, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, AO 1977 § 218 Abs. 2
Schlagwörter Körperschaftsteuer, Anrechnung, Grobes Verschulden, Rechtswidrigkeit
Rechtsfrage: Formelle Änderungsmöglichkeit eines Abrechnungsbescheides: Kann eine Abrechnungsverfügung über anrechenbare Körperschaftsteuer nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO 1977 zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden, weil sich die Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung geändert hat (Rückgängigmachung der Kapitaleinnahmen im Einkommensteuerbescheid) und nunmehr die anrechenbare Körperschaftsteuer entsprechend verwehrt werden soll? Ist dem Steuerpflichtigen bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt, dass, wenn sich die Beurteilung über die verdeckte Gewinnausschüttung ändert, sich auch die Anrechnung von Körperschaftsteuer ändern muss? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 10.11.2004
Vorinstanz/AZ: 11 K 1855/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 05 29
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.08.2006
Erledigungs-Az: I R 42/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 06 64