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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-389/18 (EuGH)
§§: RL 90/435/EWG Art. 4, RL 2011/96/EU
Schlagwörter EG, EU, Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften, Dividende, Körperschaftsteuer, Gewinnausschüttung, Verlust, Anrechnung, Gewinn, Belgien
Rechtsfrage: Ist Art. 4 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23.7.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (mit Wirkung zum 18.1.2012 ersetzt durch die Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30.11.2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in Verbindung mit den übrigen Quellen des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, dass er einer Regelung einer nationalen Behörde entgegensteht, die wie das Einkommensteuergesetzbuch 1992 und der Königliche Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in ihrer für das Steuerjahr 2011 geltenden Fassung, in denen eine Befreiungsregelung gewählt wurde (Verzicht auf die Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne, die eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft bezieht), die darin besteht, dass in einem ersten Schritt die von der Tochtergesellschaft ausgeschüttete Dividende in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft einbezogen wird und in einem zweiten Schritt 95 % dieser Dividende von der Steuerbemessungsgrundlage als definitiv besteuerte Einkünfte abgezogen werden, aufgrund der kombinierten Anwendung, zur Ermittlung der Grundlage für die Berechnung der Körperschaftsteuer der Muttergesellschaft, dieser belgischen Regelung für den Abzug der definitiv besteuerten Einkünfte und - 1. von Vorschriften für einen anderen Abzug, der einen in dieser Regelung vorgesehenen Steuervorteil darstellt (Abzug für Risikokapital), - 2. des Rechts, den Restbetrag der erstattungsfähigen vorherigen Verluste abzuziehen, - 3. des Rechts zum Vortrag auf die folgenden Steuerjahre, wenn ihr Betrag in einem Steuerjahr höher ist als der zu versteuernde Gewinn, der Anrechnung des Überschusses der definitiv besteuerten Einkünfte, des Abzugs für Risikokapital und des Restbetrags der erstattungsfähigen vorherigen Verluste und der Anrechnungsreihenfolge, die vorsieht, dass sich die Anrechnung in diesen folgenden Steuerjahren, bis der zu versteuernde Gewinn erschöpft ist, zunächst auf die vorgetragenen definitiv besteuerten Einkünfte, dann auf den Abzug für Risikokapital (dessen Vortrag auf die "sieben folgenden Besteuerungszeiträume" begrenzt ist) und dann auf den Restbetrag der erstattungsfähigen vorherigen Verluste beziehen muss, zur Verringerung der Verluste, die die Muttergesellschaft hätte abziehen können, wenn die Dividenden einfach aus den Gewinnen des Steuerjahrs, in dem sie bezogen wurden, herausgenommen worden wären (mit der Folge, dass sich das steuerpflichtige Ergebnis dieses Steuerjahrs verringert und gegebenenfalls die vortragbaren steuerlichen Verluste erhöhen) und nicht in diese Gewinne einbezogen und sodann im Fall unzureichender Gewinne Befreiungs- und Übertragungsregeln für den befreiten Betrag unterworfen worden wären, um die gesamten von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden oder einen Teil von ihnen führt, und zwar um den Restbetrag der erstattungsfähigen vorherigen Verluste der Muttergesellschaft, was in Steuerjahren eintreten kann, die auf ein Steuerjahr folgen, in dem die definitiv besteuerten Einkünfte, der Abzug für Risikokapital und der Restbetrag der erstattungsfähigen vorherigen Verluste den Betrag der steuerpflichtigen Gewinne übersteigen?
Vorinstanz: Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 294 S. 32
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.12.2019
Erledigungs-Az: Rs C-389/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 20 52